Grunderwerbsteuer: Höherer Tarif in Sachsen-Anhalt

22-DEC-09

(Val) Der Satz für die Grunderwerbsteuer soll in Sachsen-Anhalt ab 2010 von 3,5 auf 4,5 Prozent ansteigen. Damit folgt das Bundesland den Beispielen von Berlin und Hamburg, die bereits 2007 und 2009 aus dem bis dahin geltenden Einheitssatz ausgestiegen waren. Die einzelnen Bundesländer hatten über das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom September 2006 das Recht erhalten, den Steuerersatz bei der Grunderwerbsteuer selbst festzulegen, der sich zuvor bundeseinheitlich auf 3,5 Prozent belief. Weitere Länder werden angesichts der klammen Haushaltskassen vermutlich folgen.

Es handelt sich hierbei um eine reine Tariferhöhung, da sich an Bemessungsgrundlagen und Anwendungsregeln nicht ändert. Der Verkauf eines Mehrfamilienhauses in Sachsen-Anhalt zu einer halben Million Euro kostet also nach dem Jahreswechsel 5.000 Euro mehr Steuern. Maßgebend für den Tarif ist das Datum von Kauf- bzw. Notarvertrag.

Dabei wird die Grunderwerbsteuer immer öfters vom Wert des Grund und Bodens plus des Gebäudes berechnet. Damit hat sich die Bemessungsgrundlage für die Steuerrechnung deutlich verbreitert, wenn Immobilien den Besitzer wechseln. Dies ist einer der Gründe dafür, warum das Grunderwerbsteueraufkommen zuletzt deutlich gestiegen ist und rund 50 Prozent mehr einbringt als die Erbschaft- und Schenkungsteuer zusammen. Zuvor konnten Bauherren gegenüber dem Finanzamt noch argumentieren, sie hätten ein nacktes Grundstück erworben und anschließend hierauf ein Gebäude errichtet. Dann berechnete sich die Steuer nur auf den Grund und Boden und nicht vom Gesamtpreis für das fertige Objekt.

Diese lukrative Trennung gelingt jetzt nur noch selten, seit der Bundesfinanzhof in einer Reihe von Urteilen von einem einheitlichen Erwerbsvorgang ausgeht, was im Ergebnis zu mehr Grunderwerbsteuer führt. Diese Verschärfung hatte jüngst der Europäische Gerichtshof gebilligt. Die Erhebung von Grunderwerbsteuer auf Bauleistungen durch die Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage beim Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks verstößt selbst dann nicht gegen EU-Recht, wenn diese Bauleistungen zugleich der Umsatzsteuer unterliegen Az. C - 156/08).

Daher gibt es jetzt grundsätzlich einen sachlichen Zusammenhang zwischen Grundstückskauf und Hausbau, auch wenn getrennte Verträge abgeschlossen wurden oder die Hausplanung inhaltlich maßgebend vom Erwerber beeinflusst ist. Selbst wenn verschiedene Unternehmer auf der Verkäuferseite aktiv werden, der künftige Hausbesitzer selbst einen Architekten einschaltet, Leistungen in Eigenarbeit erbringt oder an Dritte vergibt, fällt die Grunderwerbsteuer auf das Gesamtwerk an. Das sind dann neben Grundstücks- und Gebäudepreis anfallende Nebenkosten wie etwa vom Makler, für Sonderwünsche, der kapitalisierten Zins aus vorzeitigen Kaufpreiszahlungen sowie Erschließungskosten.