Körperschaftsteuer: GmbH hat Aussicht auf Erstattung für alte Jahre

25-FEB-10

(Val) Die ehemalige Umgliederung des Körperschaftsteuerguthabens aus dem Übergang vom Anrechnungs- auf das Halbeinkünfteverfahren ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz im Grundgesetz nicht vereinbar. Daher verpflichtet das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber spätestens mit Wirkung zum 1.1.2011 für die noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren eine Neuregelung zu treffen, die den Erhalt des im Zeitpunkt des Systemwechsels vorhandenen Körperschaftsteuerminderungspotentials sicherzustellt (Az. 1 BvR 2192/05).

Begünstigt von diesem Beschluss aus Karlsruhe sind GmbH und andere Kapitalgesellschaften, bei denen der 2001 vollzogene Wechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren dazu führte, dass die unterschiedlich mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträge des Eigenkapitals nicht optimal zusammenfasst und umgegliedert werden konnten. Damals wurde das vorhandene Körperschaftsteuerminderungspotential aus Vereinfachungsgründen in ein einheitliches Guthaben umgewandelt, das während einer Übergangszeit bis ins Jahr 2017 abgebaut werden kann. Doch diese Umgliederung führte bei Gesellschaften auch schon mal zu einem Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotential. Das müssen GmbH oder AG nicht hinnehmen, nur weil sie theoretisch einem Verlust ihres Körperschaftsteuerminderungspotentials durch entsprechende rechtzeitige steuerliche Gestaltungsmaßnahmen hätten entgehen können, so die Verfassungsrichter.

Der Gesetzgeber hat sich dabei nicht im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit gehalten. Diese erwünschten Ziele wären auch mit einer schonenderen Ausgestaltung der Übergangsvorschriften erreichbar gewesen, indem das Körperschaftsteuerguthaben unmittelbar aus den vorhandenen Teilbeträgen des mit Körperschaftsteuer belasteten Eigenkapitals gebildet worden wäre. Daher wird dem Gesetzgeber aufgegeben, spätestens mit Wirkung zum 1.1.2011 für die noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren eine Neuregelung zu treffen und den Erhalt des im Zeitpunkt des Systemwechsels vorhandenen und realisierbaren Körperschaftsteuerminderungspotentials gleichheitsgerecht sicherzustellen.

Die hiervon betroffene GmbH mit damals entfallenem Körperschaftsteuerminderungspotential sollte zunächst einmal ihre in Frage kommenden alten Bescheide prüfen und bis Anfang 2011 weiter offen halten. Das betrifft insbesondere folgende beiden Fälle:

1. Im Übergangszeitpunkt 2000/2001 gab es hohe Beträge an Eigenkapital 45 (damals zu 45 Prozent besteuert).

2. Es war nur ein geringer oder sogar negativer Bestand an Eigenkapital 02 vorhanden (steuerfreie Einnahmen).