Kreditinstitute: Müssen ihre Preis- und Leistungsverzeichnisse Verbraucherschutzverbänden nicht zur Verfügung stellen

24-FEB-10

Kreditinstitute sind nicht verpflichtet, ihre Preis- und Leistungsverzeichnisse Verbraucherschutzverbänden zur Verfügung zu stellen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und damit die gegen eine Sparkasse gerichtete Klage eines Verbraucherschutzverbandes abgewiesen, der auf bankrechtlichen Verbraucherschutz spezialisiert ist.

Der Verband verlangte von der beklagten Sparkasse, dass sie ihm auf Verlangen unentgeltlich mittels Email, Fax oder Briefpost ihr aktuelles vollständiges Preis- und Leistungsverzeichnis zur Verfügung stellt. Weil die Sparkasse sich weigerte, zog der Verband vor Gericht. Die Klage blieb durch alle Instanzen hinweg ohne Erfolg.

Der BGH wies als letzte Instanz darauf hin, dass die Informationspflichten eines Kreditinstituts sich nach er einschlägigen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches nur gegenüber tatsächlichen oder potentiellen Kunden im Rahmen der Geschäftsanbahnung bestünden. Ihnen solle ein Vergleich der Konditionen mit den Leistungen und Preisen anderer Kreditinstitute ermöglicht werden. Das Preis- und Leistungsverzeichnis müsse Verbraucherschutzverbänden, die nicht beabsichtigten, in eine Geschäftsbeziehung zu dem auf Auskunft in Anspruch genommenen Kreditinstitut zu treten, dagegen nicht zur Verfügung gestellt werden.

Ein Anspruch auf die Preis- und Leistungsverzeichnisse lasse sich auch dem Unterlassungsklagengesetz nicht entnehmen. Danach müssten lediglich geschäftsmäßige Erbringer von Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten unter bestimmten Voraussetzungen Verbraucherschutzverbänden den Namen und die zustellungsfähige Anschrift eines Beteiligten an Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten mitteilen.

Bundesgerichtshof, Urteile vom 23.02.2010, XI ZR 186/09, XI ZR 187/09, XI ZR 188/09 und XI ZR 190/09