Wettbewerbsrecht: 30 Prozent über Konkurrenz dürfen nicht verlangt werden

12-FEB-10

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Landeskartellbehörde (hier in Hessen) eine Preissenkungsverfügung gegen eine Energie- und Wassergesellschaft erlassen darf, wenn sich herausstellt, dass die Wasserpreise (hier in Wetzlar) im Vergleich zu anderen Anbietern bundesweit zu hoch sind. In dem konkreten Fall hatte der Lieferant für die Lieferung von Trinkwasser erheblich zu hohe Preise verlangt. Darin liege ein „Preismissbrauch“ nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Der Lieferant konnte nicht nachweisen, „dass der Preisunterschied auf abweichenden Umständen beruht, die ihm nicht zurechenbar sind“, so das Gericht. Weil er das nicht konnte, musste er die Preise (hier um 30 %) senken. (BGH, 11 W 23/07 (Kart))